Arbeitsdienstordnung

Arbeitsdienstordnung des Schützenvereins 1893 Wiebelskirchen

§ 1 Zweck

Die Arbeitsdienstordnung regelt die konkrete Durchführung der in der Satzung (§ 4 Abs. 7) festgelegten Pflichtarbeitsstunden aktiver Mitglieder. Sie dient der Förderung und Erhaltung des Vereinslebens sowie der Unterstützung der satzungsgemäßen Zwecke des Vereins.

§ 2 Festlegung der leistenden Arbeitsstunden sowie Höhe des Ersatzbeitrages

Der Gesamtvorstand legt jährlich die Anzahl der zu leistenden Stunden sowie den Ersatzbetrag je nicht geleisteter Stunde fest. Dies geschieht durch Vorstandsbeschluss des Gesamtvorstandes mit einfacher Mehrheit. Bei der Festlegung der erforderlichen Stunden orientiert sich der Vorstand an den für das laufende Jahr anstehenden Maßnahmen zum Erhalt und der Fortentwicklung des Vereinsbetriebes gem. Satzung sowie der geplanten weiteren Vereinsaktivitäten (wie bspw. Feste und Aktionen).
Die Anzahl der zu leistenden Stunden sowie der Ersatzbetrag werden vom Vorstand für das kommende Jahr bis zum 31.12. festgelegt.

  1. Arbeitsstunden
    Die Anzahl der durch jedes aktive Mitglied zu Leistenden Arbeitsstunden für das Jahr 2026 werden vom Vorstand auf 12 Stunden pro aktives Mitglied festgelegt.
  2. Ersatzbeitrag
    Bei der Ermittlung des Ersatzbeitrages orientiert sich der Vorstand an möglichen Ersatzaufwendungen, die getätigt werden müssen, weil eine ungenügende Eigenleistung erbracht werden konnte (bspw. Kosten für externe Helfer oder Handwerker) sowie dem jeweils gültigen Mindestlohn in Deutschland.
    Für das Jahr 2026 wird der zu leistende Ersatzbeitrag je nicht geleisteter Arbeitsstunde auf 10,00 € festgelegt.

§ 3 Bekanntgabe

Die Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden sowie des Ersatzbeitrages werden den Mitgliedern für das jeweilige Jahr spätestens bis zum 31.01. des betreffenden Jahres bekannt gegeben. Die Bekanntgabe erfolgt per Aushang im Vereinsheim sowie elektronischer Information (Mail/Messenger). Zudem haben die jeweiligen Mannschaftführer die Mitglieder ihrer Mannschaften entsprechend zu informieren.

§ 4 Arten der anrechenbaren Tätigkeiten

Auf die zu leistenden Pflichtarbeitsstunden werden sämtliche Tätigkeiten anerkannt, die der Förderung des satzungsgemäßen Vereinsbetrieb dienen dies sind insbesondere:

  • Teilnahme an den vom Vorstand festgesetzten Arbeitseinsätzen
  • Im Vorfeld mit einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes durchgeführte Tätigkeiten außerhalb von Arbeitseinsätzen (bspw. Instandhaltungs- und Pflegearbeiten des Vereinsgeländes oder Schießständen, Besorgungen für den Verein)
  • Die Mithilfe bei Vereinsveranstaltungen inkl. deren Vorbereitung
  • Verwaltungstätigkeiten im Auftrag des Vorstandes
  • Sämtliche Tätigkeiten, die im Rahmen der Ausübung eines gewählten Amtes für den Verein erfolgen.
  • Tätigkeiten durch vom Vorstand bestellten Trainer und Betreuer, insb. im Jugendbereich.
  • Sonstige vom Vorstand im Vorfeld anerkannte Tätigkeiten zur Förderung des Vereinszwecks

Bestehen Zweifel darüber, ob eine Tätigkeit auf die Pflichtarbeitsstunden angerechnet werden kann, ist dies im Vorfeld beim Vorstand oder einer von ihm beauftragten Person zu hinterfragen.

§ 5 Nachweis der Arbeitsstunden

Die geleisteten Stunden sind vom Mitglied zu dokumentieren und durch ein vom Vorstand bestimmtes Vorstandsmitglied oder einer beauftragten Person zu bestätigen.
Der Nachweis ist bis spätestens zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres beim Vorstand oder einer von ihm beauftragten Person einzureichen.

§ 6 Ersatzleistungen

Der Ersatzbetrag stellt keine Vertragsstrafe oder Beitragserhöhung dar, sondern eine Ersatzleistung für nicht erbrachte Mithilfe im Vereinsbetrieb.
Für jede nicht geleistete Pflichtarbeitsstunde ist der festgelegte Ersatzbetrag an den Verein zu entrichten.
Der Ersatzbetrag ist bis spätestens 31. Januar des Folgejahres unaufgefordert an den Verein zu zahlen. Als Verwendungszweck ist der Name sowie Ersatzleistung „Jahreszahl betreffendes Jah“ sowie (Stundenanzahl) anzugeben. Beispiel: Max Müller Ersatzleistung 2026 3 Stunden.

§ 7 Befreiung

Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen ganz oder teilweise auf die Verpflichtung zur Ableistung von Pflichtarbeitsstunden oder auf die Zahlung des Ersatzbetrages verzichten, insbesondere bei Krankheit, Alter, beruflicher oder sozialer Härte. Über die Befreiung entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit.
Entsprechende Anträge sind bis spätestens 31.12. des betreffenden Jahres in Textform an den Vorstand zu richten.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Arbeitsdienstordnung tritt nach Beschluss des Gesamtvorstandes am 01.01.2026 in Kraft und ersetzt alle bisherigen Regelungen über Pflichtarbeitsstunden.