Satzung

Satzung des Schützenvereins 1893 Wiebelskirchen e. V.

§ 1 Name, Sitz und Verbandszugehörigkeit

  1. Der Verein führt den Namen „Schützenverein 1893 Wiebelskirchen e. V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Neunkirchen – Wiebelskirchen.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes Neunkirchen eingetragen.
  4. Der Verein ist Mitglied des Schützenverbandes Saar e. V. und damit im Deutschen Schützenbund.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Zweck des Vereins ist die Leibesertüchtigung durch sportliche Betätigung, insbesondere die Pflege des Schießsports.
    Seine Aufgaben sind:

    1. die Abhaltung schießsportlicher Übungen und Veranstaltungen,
    2. die Erziehung zu fairem Sportsgeist,
    3. die Pflege und Wahrung des Schützenbrauchtums als wertvollem Bestandteil unseres Volkslebens,
    4. Jugendpflege zur Förderung des Nachwuchses im Schießsport.
  2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  3. Die Verwirklichung des Vereinszweckes ist nicht auf wirtschaftliche Vorteile gerichtet. Er erstrebt keinen Gewinn. Seine Mittel werden ausschließlich in gemeinnützigem Einsatz für satzungsmäßige Zwecke verwendet.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch zweckfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat
    1. Schüler/innen
    2. Jugendliche
    3. aktive Mitglieder
    4. inaktive Mitglieder
    5. Ehrenmitglieder
    6. Ehrenvorsitzende/r
  2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet.
    Der Aufnahmeantrag muss schriftlich erfolgen. Bei Kindern und Jugendlichen ist die schriftliche Zustimmung des Erziehungsberechtigten erforderlich.
    Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
    Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, so ist dies dem Antragsteller unter Angabe des Grundes schriftlich mitzuteilen.
  3. Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten, ohne Pflichten, können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung anerkannt werden.
    Die Zustimmung erfolgt durch die Stimmen von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
  4. Zur/m Ehrenvorsitzende/n mit allen Mitgliedsrechten, ohne Pflichten, können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen im Vorstand des Vereins auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung anerkannt werden.
    Die/der Ehrenvorsitzende hat die Berechtigung, an Vorstandssitzungen teilzunehmen, hat jedoch nur eine beratende Funktion und somit kein Stimmrecht im Vorstand und keine Berechtigung der Vertretung des Vereins nach außen.
    Die Zustimmung erfolgt durch die Stimmen von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
  5. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch Austritt
    2. durch Ausschluss (§ 11)
    3. durch Tod

    Der Austritt ist nur zum Schluss des Kalendervierteljahres zulässig. Er ist dem geschäftsführenden Vorstand mindestens einen Monat vor Ablauf des Kalendervierteljahres schriftlich mitzuteilen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich seiner Einrichtungen zu bedienen.
  2. Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie am Leben des Vereins Anteil nehmen, seine Arbeit fördern und Schädigungen seines Rufes, seiner Bestrebungen und seines Vermögens verhindern.
  3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Aufnahmegebühren verpflichtet.
  4. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind in der Mitgliederversammlung teilnahme- und stimmberechtigt. Des Weiteren haben diese ein aktives und passives Wahlrecht zu den Ämtern des Vereins.
  5. Jedes Mitglied ist zur Einhaltung der Vereinssatzung und der weiteren Ordnungen des Vereins im Rahmen seiner Tätigkeit im Verein verpflichtet.
  6. Ehrenmitglieder und der/die Ehrenvorsitzende sind von der Verpflichtung zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
  7. Pflichtarbeitsstunden aktiver Mitglieder
    1. Zur Förderung und Erhaltung des Vereinslebens sowie zur Unterstützung der satzungsgemäßen Zwecke sind alle aktiven Mitglieder des Vereins im Alter von 18 bis einschließlich 70 Jahren verpflichtet, pro Kalenderjahr eine bestimmte Anzahl von Arbeitsstunden (Pflichtarbeitsstunden) für den Verein zu leisten.
    2. Aktive Mitglieder im Sinne dieser Vorschrift sind Mitglieder, die regelmäßig am Trainingsbetrieb teilnehmen (mindestens 12 Trainingseinheiten pro Jahr) und/oder an Wettkämpfen, Meisterschaften teilnehmen.
    3. Die Anzahl der jährlich zu leistenden Pflichtarbeitsstunden sowie die Höhe des Ersatzbetrages für jede nicht geleistete Stunde werden durch Beschluss des Gesamtvorstandes festgelegt. Der Beschluss ist den Mitgliedern in geeigneter Form (z. B. Aushang, Mitteilung, Rundschreiben, elektronische Veröffentlichung) rechtzeitig bekanntzugeben.
    4. Wird die festgelegte Anzahl an Pflichtarbeitsstunden nicht oder nicht vollständig geleistet, ist für jede nicht geleistete Stunde der vom Gesamtvorstand festgelegte Ersatzbetrag an den Verein zu entrichten. Der Ersatzbetrag stellt keine Vertragsstrafe und keinen Mitgliedsbeitrag im Sinne der Satzung dar, sondern eine Ersatzleistung für nicht erbrachte Mithilfe im Vereinsbetrieb. Die Einnahmen aus diesen Ersatzleistungen sind ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu verwenden.
    5. Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen ganz oder teilweise auf die Verpflichtung zur Ableistung von Pflichtarbeitsstunden oder auf die Zahlung des Ersatzbetrages verzichten, insbesondere bei Krankheit, Alter, beruflicher oder sozialer Härte oder bei sonstigen vergleichbaren Gründen.
    6. Die Erfassung und Bestätigung der geleisteten Arbeitsstunden erfolgt durch ein vom Gesamtvorstand bestimmtes Vorstandsmitglied oder eine beauftragte Person.
    7. Näheres zu Art, Umfang, Anrechnung und Nachweis der Pflichtarbeitsstunden sowie zur Festlegung des Ersatzbetrages regelt eine vom Gesamtvorstand zu erlassende Arbeitsdienstordnung. Diese darf den Regelungen dieser Satzung nicht widersprechen.

§ 5 Mitgliederbeiträge

Die Höhe der Mitgliederbeiträge richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins. Der Vorstand schlägt die Höhe des Beitrages und der Aufnahmegebühr der Mitgliederversammlung vor, die darüber einen Beschluss mit einfacher Mehrheit herbeiführt.
Der so festgesetzte Beitrag wird vierteljährlich erhoben.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Organe beschließen.
Zur Erledigung wichtiger Aufgaben kann der Vorstand Kommissionen bilden, die bis zur Erledigung der Aufgaben tätig sind.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie dient der grundsätzlichen Erörterung aller gemeinsamer Fragen.
    Einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden, und zwar vor Ablauf des Kalenderjahres. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Die Einladung erfolgt mit einer Frist von mindestens zwei Kalenderwochen schriftlich.
    Der Mitgliederversammlung obliegen:

    1. Entgegennahme und Verabschiedung der Jahresberichte und der Jahresrechnung
    2. Entlastung des Vorstandes
    3. die Entgegennahme und Genehmigung des Berichtes der Kassenprüferin/des Kassenprüfers
    4. Wahl und Abberufung des Vorstandes
    5. Wahl der Kassenprüfer
    6. Die Genehmigung des Haushaltes
    7. Beschlussfassung über Satzungsangelegenheiten
    8. Festsetzung von Mitgliederbeiträgen und der Aufnahmegebühr (§ 5)
    9. Beschlussfassung über Anträge und sonstige wichtige Vereinsangelegenheiten
    10. Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
    11. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand jederzeit einberufen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe einen schriftlichen Antrag stellt.
    Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Rechte wie die ordentliche Mitgliederversammlung.
  3. Anträge auf Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins können nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.
  4. Die Mitgliederversammlung wird von der/vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
  5. Wird Beschlussunfähigkeit festgestellt, so wird zu einer 2. Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats schriftlich mit gleicher Tagesordnung eingeladen. In dieser Einladung ist darauf hinzuweisen, dass die 2. Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
  6. Beschlüsse werden, wenn die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des 1. Vorsitzenden. Stimmenenthaltungen zählen bei der Abstimmung nicht mit.
  7. Jedes Mitglied kann Anträge an die Mitgliederversammlung richten. Diese müssen schriftlich bis zu einer Kalenderwoche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand zugegangen sein. Über die Zulassung der Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
  8. Die/der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, bei deren/dessen Verhinderung die/der stellvertretende Vorsitzende. Ist auch diese/r verhindert, so bestimmt die Mitgliederversammlung eine/n Versammlungsleiter/in mit einfacher Mehrheit der Stimmen.
  9. Widerspricht ein anwesendes Mitglied der offenen Abstimmung, muss diese schriftlich und geheim erfolgen.
  10. Satzungsänderungen müssen mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden. Sie bedürfen in ihrer Wirksamkeit der Eintragung ins Vereinsregister.
  11. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/vom Vorsitzenden und von der/vom Schriftführer/in zu unterschreiben ist.
    Beschlüsse, welche die Gemeinnützigkeit des Vereins (§ 2) berühren, sind dem Finanzamt mitzuteilen.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. dem geschäftsführenden Vorstand
    2. dem erweiterten Vorstand
  2. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an
    1. Die/der 1. Vorsitzende
    2. Die/der 2. Vorsitzende
    3. Die/der 1. Kassierer/in
    4. Die/der 1. Schriftführer/in
    5. Die/der 1. Sportwart/in
    6. Die/der 1. Jugendleiter/in
  3. Dem erweiterten Vorstand gehören an
    1. der geschäftsführende Vorstand
    2. die/der 2. Kassierer/in
    3. die/der 2. Schriftführer/in
    4. die/der 2. Sportwart/in
    5. die/der 2. Jugendleiter/in
    6. die/der Organisationsleiter/in
    7. die/der Pressewart/in
    8. die Spartenleiter
    9. die/der Ehrenvorsitzende/r
  4. Der Vorstand, außer der/dem Organisationsleiter/in, der/dem Pressewart/in und den Spartenleitern, wird in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit so lange im Amt, bis die entsprechende Mitgliederversammlung mit den Wahlen stattgefunden hat.
  5. Sollten nicht alle Positionen des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB besetzt werden können, ist gem. § 29 BGB eine Notbestellung beim Amtsgericht zu beantragen.
  6. Der Vorstand kann bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit kommissarisch eine/n Vertreter/in bestimmen. In der darauffolgenden Mitgliederversammlung ist eine Nachwahl des Amtes des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes bis zu der nächsten turnusgemäßen Wahl durchzuführen.
  7. Die Positionen des erweiterten Vorstandes müssen nicht in Gänze besetzt werden.
  8. Die/der Organisationsleiter/in, die/der Pressewart/in und die Spartenleiter werden vom Vorstand gewählt und der Mitgliederversammlung benannt.
  9. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
    2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    3. Erstellung des Haushaltes des Vereins, der Buchführung und des Jahresabschlusses
    4. Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder und den Ausschluss von Mitgliedern
    5. Verwaltung und satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens
    6. Vertretung des Vereins im Verband
  10. Alle Vorstandsmitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
  11. Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen der Satzung vorzunehmen, die ausschließlich redaktioneller Natur sind. Hierzu zählen insbesondere die Korrektur von Rechtschreibfehlern, die Anpassung der Nummerierung sowie die Vereinheitlichung von Verweisen, sofern dadurch keine inhaltliche Abweichung entsteht. Diese Änderungen sind dem zuständigen Vereinsregister unter Verweis auf diese Ermächtigung mitzuteilen.

§ 9 Geschäftsführung

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem 1. Kassierer/in und der/dem 1. Schriftführer/in.
Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Die/der Vorsitzende sowie die/der stellvertretende Vorsitzende können eigenständig über Ausgaben bis einschl. 2000 € je Vorgang entscheiden. Bei Vorgängen über 2000 € bis einschl. 6000 € kann in einer Vorstandssitzung darüber ein Beschluss gefasst werden. Alle darüber hinausgehenden Ausgaben bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Die/der 1. Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes ein, stellt die Tagesordnung auf und leitet die Vorstandssitzungen. Vorschläge von Vorstandsmitgliedern müssen von ihm auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Zu den Sitzungen des Vorstandes lädt die/der 1. Vorsitzende oder sein/e Stellvertreter/in unter Angabe der Tagesordnung innerhalb einer Frist von acht Tagen ein. Dringende Vorstandssitzungen können nach Bedarf kurzfristig einberufen werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse bedürfen, solange gemäß der Satzung nichts anderes vorgesehen ist, der einfachen Mehrheit.

§ 10 Geschäftsjahr und Rechnungswesen

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
    1. Die/der Kassierer/in hat die Kassengeschäfte des Vereins ordnungsgemäß zu führen. Alle Barbestände über 8000,00/achttausend € sind auf einer Bank zinstragend anzulegen. In der Mitgliederversammlung hat die/der Kassierer/in den Kassenbericht zu erstatten.
    2. Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer/innen auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie haben die Pflicht und das Recht, die Kassengeschäfte des Vereins zu überwachen und den Jahresabschluss zu überprüfen. Sie berichten darüber der Mitgliederversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung der Kassiererin/des Kassierers und des Vorstandes.

§ 11 Strafen

Wer gegen diese Satzung verstößt, das Ansehen oder das Vermögen des Vereins schädigt oder zu schädigen versucht, Anordnungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes zuwiderhandelt, mit seinen Beitragszahlungen trotz Mahnung länger als sechs Monate im Rückstand ist, ohne dass eine soziale Notlage vorliegt, oder seine Beitragszahlungen verweigert, kann, nachdem er Gelegenheit zur Rechtfertigung hatte, bestraft werden mit

  1. Verwarnung
  2. Verbot
    • der Teilnahme am Übungsbetrieb
    • an Wettkämpfen
    • oder sonstigen Vereinsveranstaltungen auf bestimmte Zeit
  3. Ausschluss

Die Strafen werden vom Vorstand ausgesprochen. Eine Strafe ist dem Betroffenen schriftlich zu eröffnen. Gegen diesen Bescheid steht ihm das Recht der schriftlichen Beschwerde zu. Diese Beschwerde hat aufschiebende Wirkung bis zur Mitgliederversammlung.
Sein Erscheinen ist in der Mitgliederversammlung zwingend, andernfalls wird die Strafe unanfechtbar wirksam.
Die Beschwerde ist bei der/beim 1. Vorsitzenden binnen einer Woche abzugeben, die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

§ 12 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten der Mitglieder gespeichert, verarbeitet und übermittelt im Rahmen der Vereinsstruktur.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Mitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    1. das Recht auf Auskunft
    2. das Recht auf Berichtigung
    3. das Recht auf Löschung
    4. das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
    5. das Recht auf Datenübertragbarkeit
    6. das Recht auf Widerspruch
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern und sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zum anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus fort.

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen.
Die Mitgliederversammlung ernennt einen oder mehrere Liquidatoren, die in das Vereinsregister einzutragen sind.
Nach der Auflösung des Vereins und nach der Beendigung der Liquidation wird das nach der Erfüllung der Verpflichtungen verbliebene Vermögen dem Schützenverband Saar zugeführt, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Kein Mitglied hat Anspruch auf Vereinsvermögen.

§ 14 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der Satzung insgesamt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist in diesem Fall durch den Beschluss der Mitgliederversammlung so abzuändern, dass sie der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung inhaltlich möglichst nahekommt. Gleiches gilt für eine Lücke in der Satzung.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft und ersetzt die bisherige Fassung formal und vollinhaltlich.